GERMAATPOLYMER GMBH

Rechtliches

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der GERMAAT Polymer GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Kunststoff-Compounds, Standardkunststoffen, Masterbatches und Regranulaten sowie für die Leistungen Lohncompoundierung, Regranulierung und Rezepturentwicklung der GERMAAT Polymer GmbH.

Bedingungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und dem Kunden oder Lieferanten geschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.

(3) Einkaufsbedingungen des Kunden oder Verkaufsbedingungen unseres Lieferanten verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich und in Textform anerkannt haben. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen liefern oder eine Leistung vorbehaltlos annehmen.

(4) Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall gehen diesen Bedingungen vor. Für ihren Inhalt ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung in Textform oder mit der Ausführung der Lieferung zustande.

(3) Aufträge und Nebenabreden bedürfen der Textform. Sie beziehen sich jeweils nur auf den einzelnen Vorgang, für den sie getroffen wurden.

(4) Angaben in Katalogen, Datenblättern, auf unserer Website und in Werbematerial sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und in Textform als Garantie bezeichnen.

§ 3Preise und Nebenkosten

(1) Die Preise gelten ab Werk oder ab unserem Auslieferungslager. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) In den Preisen sind Transport, Verpackung, Zölle, Abgaben und Versicherung nicht enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ermäßigen oder erhöhen wir zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Preise allgemein, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Im Fall einer Erhöhung kann der Kunde den neuen Preis innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntgabe in Textform ablehnen. Lehnt er ab, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

(4) Erhöhungen von Zöllen, öffentlichen Abgaben und Frachten, die nach Vertragsschluss eintreten und die Ware betreffen, trägt der Kunde. Liegt den eingerechneten Frachtkosten ein Mindestmengentarif zugrunde, trägt der Kunde die Frachtdifferenz, wenn die vereinbarte Menge nicht erreicht wird.

(5) Rückerstattungen auf von uns gezahlte Zölle stehen uns zu. Der Kunde stellt uns die dafür erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.

(6) Änderungen von Währungsparitäten sowie Währungs-, Umtausch- und Bankgebühren trägt der Kunde.

§ 4Zahlung, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in Euro zu zahlen, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel in Textform vereinbart ist. Die Annahme einer anderen Währung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

(2) Eine Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag uneingeschränkt auf dem von uns angegebenen Konto zur Verfügung steht.

(3) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.

(6) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Erstgeschäften oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sind wir berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen, offene Lieferungen zurückzuhalten und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk oder ab unserem Auslieferungslager. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart und fehlen besondere Weisungen, wählen wir Beförderungsweg, Beförderungsart, Transportmittel und Transportverpackung.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht vor Eingang der vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben und Beistellmaterialien. Verzögern sich diese, verschiebt sich die Lieferfrist entsprechend.

(3) Ist als Liefertermin sofort vereinbart, beträgt die Lieferfrist 14 Tage. Der Tag des Vertragsschlusses wird nicht mitgerechnet.

(4) Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden wir ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, obwohl wir ein deckungsgleiches Geschäft abgeschlossen haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir informieren den Kunden unverzüglich und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.

(5) Aus rezepturtechnischen und verfahrensbedingten Gründen behalten wir uns Minder- oder Mehrlieferungen von bis zu zehn Prozent der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Teillieferungen gelten hinsichtlich Rechnungsstellung und Zahlung jeweils als eigenes Geschäft.

(7) Bei Abrufaufträgen nimmt der Kunde die Teilmengen in ungefähr gleichen Monatsraten ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ruft der Kunde nicht fristgerecht ab, können wir nach angemessener Nachfristsetzung die Restmenge liefern und berechnen oder vom Vertrag zurücktreten.

(8) Bei Abrufaufträgen lagern wir die Ware bis zum vereinbarten Abholtermin in unserem Werk ein. Einzelheiten der Lagerdauer und einer etwaigen Lagervergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

§ 6Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Wählt der Kunde eine bestimmte Versandart oder einen bestimmten Versandweg, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten auch bei frachtfreier Lieferung.

(4) Bei Gewichts- und Mengendifferenzen, die weder wir noch der Kunde zu vertreten haben, ist das am Auslieferungsort festgestellte Abgangsgewicht oder die dort festgestellte Füllmenge maßgeblich.

(5) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliche Weisung in Textform und auf Kosten des Kunden ab.

§ 7Verpackung, Leihbehälter und gestellte Behälter

(1) Die Compounds werden unmittelbar am Ende der Produktionslinie verpackt. Übliche Verpackungseinheiten sind PE-Ventilsäcke zu 25 Kilogramm auf Paletten bis 1.250 Kilogramm, Oktabinen und Big-Bags von 500 bis 1.250 Kilogramm. Kartons, Gitterboxpaletten mit Inliner und andere Verpackungen sind auf Anfrage möglich.

(2) Leihbehälter sind spätestens 30 Tage nach Erhalt leer und frachtfrei zurückzusenden. Der Kunde haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihbehältern.

(3) Stellt der Kunde Lagerbehälter oder Transportmittel, sind diese fracht- und spesenfrei, rechtzeitig, sauber und in einwandfreiem sowie gesetzlich vorgeschriebenem Zustand am von uns angegebenen Auslieferungsplatz bereitzustellen. Der Kunde allein ist verpflichtet, sie vor der Befüllung auf Eignung, Zustand, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen.

(4) Verzögert sich die Lieferung, weil gestellte Behälter nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig bereitstehen, lagern Ware, Behälter und Transportmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden bei uns. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich. Als Liefertermin gilt das Datum dieser Anzeige.

(5) [PLATZHALTER: Angaben zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zum Systembeteiligungs- oder Rücknahmeweg nach dem Verpackungsgesetz ergänzen. Für Transport- und Umverpackungen gegenüber gewerblichen Endkunden bestehen Rücknahmepflichten nach § 15 VerpackG.]

§ 8Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Herstellung oder den Versand erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Dazu zählen insbesondere Betriebs-, Verkehrs- und Versandstörungen, Feuerschäden, Mangel an Rohstoffen oder Energie, Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen sowie Ausfälle der Informationstechnik.

(2) Wir informieren den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung.

(3) Dauert die Störung länger als [PLATZHALTER: acht Wochen – branchenüblicher Richtwert, von GERMAAT zu bestätigen], sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche entstehen daraus nicht.

§ 9Annahmeverzug

(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(2) Der Schadenersatz beträgt pauschal 25 Prozent des Nettoverkaufspreises der betroffenen Ware zuzüglich der üblichen Lagerkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

(3) Bei kundenspezifisch entwickelten Compounds und bei Sonderanfertigungen können wir stattdessen den vollen Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, wenn die Ware anderweitig nicht oder nur mit erheblichem Abschlag verwertbar ist.

§ 10Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich des Ausgleichs eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum.

(2) Verarbeitet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware, geschieht dies für uns, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns entstehen. Entsteht durch Verarbeitung oder Vermischung eine neue Sache, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Materialien. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware und das Miteigentum unentgeltlich für uns.

(3) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen, einschließlich aller Nebenrechte. Wir nehmen die Abtretung an.

(4) Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Verpfändung, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sind unzulässig.

(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen teilt uns der Kunde unverzüglich mit und stellt uns die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 11Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Zustand, Menge und die vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Offene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung, in Textform anzuzeigen. Der Anzeige ist eine repräsentative Rückstellmenge des beanstandeten Materials beizufügen oder auf Anforderung unverzüglich zu übersenden.

(3) Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht erkennbar sind, sind uns innerhalb von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(4) Bei Verarbeitung eines erkennbar mangelhaften Materials entfallen Mängelansprüche insoweit, als der Schaden durch die Verarbeitung vergrößert wurde. Der Kunde unterbricht die Verarbeitung bei erkennbaren Auffälligkeiten und stimmt sich mit uns ab.

(5) Geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen in Farbe, Korngröße, Korngrößenverteilung und Kennwerten sind keine Mängel. Das gilt insbesondere für Abweichungen bei Nachlieferungen und für die in § 12 genannten Toleranzen.

§ 12Beschaffenheit, Toleranzen und Datenblätter

(1) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und dem darin genannten Datenblatt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Kennwerte in Datenblättern sind an genormten Prüfkörpern nach den Verfahren der DIN EN ISO ermittelte Richtwerte. Sie beschreiben das Material, nicht das daraus gefertigte Bauteil. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine Garantie.

(3) Angaben zur Granulatgröße sind Mittelwerte. Die Größenverteilung folgt einer Normalverteilung. Die tatsächliche Granulatform hängt in erheblichem Maß von der Rheologie der Polymerschmelze ab und ist nur begrenzt beeinflussbar.

(4) Für Einfärbungen gelten die vereinbarten Farbmuster oder Farbtoleranzen. Ohne eine solche Vereinbarung sind branchenübliche Farbabweichungen zulässig.

(5) Die Eignung des Materials für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck prüft der Kunde in eigener Verantwortung, insbesondere durch Bemusterung im eigenen Werkzeug und unter den späteren Verarbeitungsbedingungen.

(6) [PLATZHALTER: Toleranzangaben für Kennwerte, Farbabweichungen und Feuchtegehalt festlegen und mit den Datenblättern abgleichen.]

§ 13Mängelansprüche

(1) Bei einem rechtzeitig und begründet gerügten Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung in Textform, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Als angemessen gilt eine Frist von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung. Dauert die Beschaffung der erforderlichen Rohstoffe länger, verlängert sich die Frist entsprechend; wir teilen dies dem Kunden unverzüglich mit.

(3) Verweigert der Kunde die Nacherfüllung, bleibt er zur Zahlung der gesamten Lieferung und Leistung verpflichtet.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt [PLATZHALTER: zwölf Monate ab Gefahrübergang – branchenüblicher Richtwert im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, von GERMAAT und der Rechtsberatung zu bestätigen]. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 445b BGB.

(5) Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, die wir vornehmen, ohne einen Mangelanspruch anzuerkennen, erfolgen auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

(6) Rückgriffsansprüche des Kunden nach den §§ 445a und 445b BGB bleiben unberührt.

§ 14Regranulate, Sekundärware, Restposten und Beistellmaterial

(1) Ware, die ausdrücklich als Regranulat, Sekundärware, NT-Ware oder Restposten verkauft wird, wird ohne Beschaffenheitsvereinbarung geliefert, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in Textform vereinbart ist. Mängelansprüche bestehen insoweit nicht. Die Haftung nach § 15 bleibt unberührt.

(2) Stellt der Kunde ganz oder teilweise eigenes Material bei oder gibt er eine eigene Rezeptur oder eine technische Verfahrensvorschrift vor, übernehmen wir keine Haftung für Qualität, Eignung und Eigenschaften des daraus hergestellten Produkts. Wir haften in diesem Fall allein für die ordnungsgemäße Ausführung der von uns geschuldeten Verarbeitung.

(3) Der Kunde sichert zu, dass beigestelltes Material sortenrein, frei von Fremdstoffen und aus erster Hand ist, dass es den vereinbarten Annahmekriterien entspricht und dass seiner Verarbeitung keine Rechte Dritter und keine chemikalienrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen.

(4) Material, das die vereinbarten Annahmekriterien nicht erfüllt, können wir zurückweisen. Kosten für Prüfung, Rücktransport oder Entsorgung trägt der Kunde. Die Entsorgung erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung.

(5) [PLATZHALTER: Annahmekriterien für die Regranulierung festlegen und als Anlage beifügen. Erforderlich sind Angaben zu zulässigen Materialarten, Reinheitsanforderungen, Fremdstoffanteil, Anlieferform und Mindestmengen.]

(6) Beigestelltes Material lagern wir getrennt und kennzeichnen es. Für Verlust oder Beschädigung haften wir nach § 15. Der Kunde trägt das Risiko material- und rezepturbedingter Ausschussmengen.

§ 15Lohncompoundierung

(1) Bei Lohnaufträgen stellt der Kunde Rezeptur und technische Verfahrensvorschrift in Textform bereit. Er ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit dieser Vorgaben verantwortlich.

(2) Der Kunde führt zu Beginn, während und unmittelbar nach Abschluss des Verarbeitungsprozesses auf eigene Kosten Bemusterungen und Messungen des gefertigten Materials auf technische Eignung durch. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich in Textform anzumelden, damit der Prozess unterbrochen und die Ursache beseitigt oder der Auftrag eingestellt werden kann.

(3) Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, kann er aus dem Ergebnis der Verarbeitung keine Mängelansprüche und keine Gewährleistung herleiten. Die Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistung bleibt geschuldet.

(4) Wir behandeln Rezepturen, Verfahrensvorschriften, Spezifikationen und Zeichnungen des Kunden vertraulich und machen sie nur den mit der Ausführung befassten Beschäftigten zugänglich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort. Sie gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, uns bereits bekannt waren oder die wir rechtmäßig von Dritten erhalten haben.

(5) Wir dokumentieren die Chargen nach dem vereinbarten Umfang. [PLATZHALTER: Umfang der Chargendokumentation und Aufbewahrungsdauer festlegen.]

(6) Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausführung seiner Rezeptur oder seiner Verfahrensvorschrift entstehen, insbesondere aus der Verletzung von Schutzrechten.

§ 16Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Rückrufkosten.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17Anwendungstechnische Beratung und Schutzrechte

(1) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie ist unverbindlich, auch im Hinblick auf Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung jeder Lieferung auf die Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Haftung richtet sich nach § 16.

(2) Technische und chemische Angaben zu Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware sind Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Garantie bezeichnet.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass Einfuhr und Gebrauch der gelieferten Ware in dem von ihm vorgesehenen Verwendungsland keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Verletzung entstehen, soweit wir sie nicht zu vertreten haben.

(4) Ergebnisse aus einer von uns durchgeführten Rezepturentwicklung stehen uns zu, soweit sie nicht ausschließlich auf Vorgaben und Beistellungen des Kunden beruhen. [PLATZHALTER: Regelung zu Rechten an gemeinsam entwickelten Rezepturen und zu Exklusivitätsvereinbarungen festlegen.]

§ 18Chemikalienrecht, Sicherheitsdatenblätter und Produktinformation

(1) Wir stellen dem Kunden für die gelieferten Produkte die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) erforderlichen Informationen bereit, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, soweit eine Pflicht dazu besteht.

(2) Der Kunde teilt uns die vorgesehene Verwendung mit, soweit dies für die Beurteilung nach REACH erforderlich ist. Er stellt sicher, dass er die Produkte nur bestimmungsgemäß und im Rahmen der geltenden chemikalien-, arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Vorschriften einsetzt und dass er die Informationen an seine Abnehmer weitergibt.

(3) Für Anwendungen mit besonderen Anforderungen, insbesondere für den Lebensmittelkontakt, für Trinkwasseranwendungen, für Medizinprodukte und für Spielzeug, ist die Eignung im Einzelfall gesondert in Textform zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung sind unsere Produkte für diese Anwendungen nicht bestimmt.

(4) Änderungen der Rezeptur, die aufgrund rechtlicher Vorgaben oder wegen der Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen erforderlich werden, teilen wir dem Kunden rechtzeitig mit.

§ 19Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schwerin.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Schwerin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(4) Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit eine entsprechende Klausel vereinbart ist.

(5) Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Vor dem Livegang zu klären

Diese Angaben liegen noch nicht vor. Bis zur Bestätigung durch GERMAAT bleiben die betroffenen Stellen im Text als Platzhalter gekennzeichnet.

AGB-01 · § 3 Preisanpassung
Bestätigung der Ablehnungsfrist und der Ausgestaltung des Rücktrittsrechts
AGB-02 · § 7 Verpackungsrecht
Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Rücknahmeweg nach § 15 VerpackG
AGB-03 · § 8 Höhere Gewalt
Frist bis zum Rücktrittsrecht. Vorgeschlagen sind acht Wochen
AGB-04 · § 12 Toleranzen
Toleranzangaben für Kennwerte, Farbabweichungen und Feuchtegehalt, abgestimmt mit den Datenblättern
AGB-05 · § 13 Verjährung
Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Vorgeschlagen sind zwölf Monate ab Gefahrübergang
AGB-06 · § 14 Regranulierung
Annahmekriterien als Anlage: Materialarten, Reinheitsanforderungen, Fremdstoffanteil, Anlieferform, Mindestmengen
AGB-07 · § 15 Lohncompoundierung
Umfang der Chargendokumentation und deren Aufbewahrungsdauer
AGB-08 · § 16 Haftung
Vorrangige Prüfung durch die Rechtsberatung
AGB-09 · § 17 Rezepturentwicklung
Regelung zu Rechten an gemeinsam entwickelten Rezepturen und zu Exklusivität
AGB-10 · § 19 Gerichtsstand
Entscheidung zwischen Schwerin und Hamburg
AGB-11 · Mindestabnahmemengen und Lieferzeiten
Das Konzept sieht vor, Mindestabnahmemengen und übliche Lieferzeiten offen auszuweisen. Sobald diese feststehen, ist zu entscheiden, ob sie in die Bedingungen aufgenommen oder allein auf den Werkstoffseiten genannt werden
AGB-12 · Fassung und Datum
Versionsbezeichnung und Datum des Inkrafttretens
AGB-13 · Zahlungsziel und Skonto
Bestätigung des Zahlungsziels von 14 Tagen und Entscheidung über eine Skontoregelung
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